Ratgeber für Personen
Was verdient ein Erntehelfer?
Das Wichtigste in Kürze
- Erntehelfer bekommen mindestens den gesetzlichen Mindestlohn: 13,90 Euro brutto pro Stunde, ab 1. Januar 2027 14,60 Euro. Ausgenommen sind Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
- Auch wenn nach Kisten oder Kilo bezahlt wird, muss am Ende jede gearbeitete Stunde mindestens mit dem Mindestlohn bezahlt sein.
- Als kurzfristige Aushilfe zahlen Sie keine Beiträge zur Sozialversicherung. Krankenversichert müssen Sie trotzdem sein, zum Beispiel über die Familie oder als Student.
- Lohnsteuer zieht der Betrieb nach Ihrer Steuerklasse ab, oder er zahlt sie pauschal selbst. Wer im Jahr wenig verdient, bekommt abgezogene Lohnsteuer oft über die Steuererklärung zurück.
- Für Unterkunft und Verpflegung darf der Betrieb nur etwas abziehen, wenn es im Vertrag steht, und höchstens die amtlichen Werte: 285 Euro im Monat für die Unterkunft und 345 Euro für volle Verpflegung (2026).
Der Mindestlohn
Für Erntehelfer gilt der gesetzliche Mindestlohn, eine Ausnahme für Saisonkräfte gibt es nicht. Er beträgt 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde und steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Mehr darf der Betrieb zahlen, weniger nicht.
| Arbeitszeit | 2026 | ab 2027 |
|---|---|---|
| 1 Stunde | 13,90 Euro | 14,60 Euro |
| 1 Tag mit 8 Stunden | 111,20 Euro | 116,80 Euro |
| 1 Woche mit 40 Stunden | 556,00 Euro | 584,00 Euro |
| 4 Wochen mit je 40 Stunden | 2.224,00 Euro | 2.336,00 Euro |
Alle Beträge sind brutto und gelten für den Mindestlohn. Keinen Anspruch darauf haben Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Mindestlohngesetz). Weitere Ausnahmen stehen im Ratgeber Mindestlohn in der Landwirtschaft.
Bezahlung nach Kisten, Kilo oder Fläche
Beim Spargel, bei Erdbeeren oder Äpfeln wird oft nach Menge bezahlt, also pro Kiste oder pro Kilo. Das ist erlaubt. Am Ende des Monats muss aber für jede gearbeitete Stunde mindestens der Mindestlohn herauskommen. Reicht der Lohn nach Menge dafür nicht, zahlt der Betrieb die Differenz dazu.
Der Betrieb muss bei Aushilfen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufschreiben (§ 17 Mindestlohngesetz). Es lohnt sich, die eigenen Stunden zusätzlich selbst zu notieren.
Was vom Lohn abgeht
Wie viel netto übrig bleibt, hängt davon ab, wie Sie beschäftigt sind. Bei Erntehelfern sind zwei Formen üblich.
Kurzfristige Aushilfe
Die meisten Erntehelfer arbeiten als kurzfristige Aushilfe. In der Landwirtschaft geht das seit 2026 für höchstens 15 Wochen oder 90 Arbeitstage im Kalenderjahr. Sie zahlen dabei keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine Verdienstgrenze gibt es nicht. Liegt der Lohn über 603 Euro im Monat, prüft der Betrieb aber, ob Sie die Arbeit berufsmäßig ausüben. Mehr dazu im Ratgeber Die 70-Tage-Regel und die 90 Tage in der Landwirtschaft.
Krankenversichert müssen Sie trotzdem sein, zum Beispiel über die Familienversicherung, als Studentin oder Student oder mit einem eigenen Vertrag. Der Betrieb muss bei der Anmeldung angeben, wie Sie während der Arbeit versichert sind (§ 28a Abs. 9a SGB IV).
Minijob bis 603 Euro
Arbeiten Sie regelmäßig, aber für wenig Geld, etwa an einzelnen Tagen im Monat, ist es meist ein Minijob. Die Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat, ab 2027 bei 633 Euro. Im Minijob zahlen Sie in der Regel 3,6 Prozent Ihres Lohns in die Rentenversicherung, bei 603 Euro sind das 21,71 Euro. Auf Antrag beim Betrieb können Sie sich davon befreien lassen.
Müssen Erntehelfer Steuern zahlen?
Ja. Auch wenn keine Sozialabgaben anfallen, ist der Lohn steuerpflichtig. Der Betrieb kann die Lohnsteuer auf zwei Arten abrechnen:
- Nach Ihren Steuermerkmalen: Sie geben dem Betrieb Ihre Steuer-ID. Die Lohnsteuer richtet sich nach Ihrer Steuerklasse und wird vom Lohn abgezogen.
- Pauschal: Unter bestimmten Bedingungen zahlt der Betrieb eine pauschale Lohnsteuer. Er schuldet sie dann selbst (§ 40 Abs. 3 Einkommensteuergesetz), und der Lohn zählt in Ihrer eigenen Steuererklärung nicht mit. Will der Betrieb die Pauschalsteuer von Ihrem Lohn abziehen, muss das vereinbart sein.
Haben Sie schon einen Hauptjob, wird der Lohn aus der Ernte in Steuerklasse VI abgerechnet (§ 38b Einkommensteuergesetz). Dann geht deutlich mehr Lohnsteuer ab.
Lohnsteuer zurückholen
Wer im ganzen Jahr wenig verdient, zahlt am Ende oft keine Einkommensteuer. 2026 bleibt ein zu versteuerndes Einkommen bis 12.348 Euro steuerfrei (Grundfreibetrag, § 32a Einkommensteuergesetz). Vom Bruttolohn werden vorher noch Pauschalen abgezogen, etwa für Werbungskosten. Wurde Lohnsteuer abgezogen, holen Sie sie mit einer Steuererklärung zurück.
Unterkunft und Verpflegung
Viele Betriebe bieten Erntehelfern ein Zimmer und Essen an. Ob und wie viel dafür vom Lohn abgeht, muss im Arbeitsvertrag stehen. Bei Saisonkräften dürfen Unterkunft und Verpflegung auf den Mindestlohn angerechnet werden, aber höchstens mit den amtlichen Werten (§ 107 Gewerbeordnung, § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung):
| Sachbezug 2026 | Höchstens pro Monat |
|---|---|
| Unterkunft | 285 Euro |
| Volle Verpflegung | 345 Euro |
| davon Frühstück | 71 Euro |
| davon Mittagessen | 137 Euro |
| davon Abendessen | 137 Euro |
Der Wert für die Unterkunft sinkt, wenn Sie das Zimmer teilen: bei zwei Personen um 40 Prozent, bei drei um 50 Prozent, bei mehr als drei um 60 Prozent. In einer Gemeinschaftsunterkunft und für Jugendliche unter 18 sinkt er jeweils um weitere 15 Prozent.
Einen Teil des Lohns muss der Betrieb immer in Geld auszahlen. Abziehen darf er Unterkunft und Verpflegung nur vom pfändbaren Teil des Lohns.
Wann der Lohn kommt
Der Mindestlohn muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt sein, für Arbeit im Juli also bis Ende August (§ 2 Mindestlohngesetz). Ist ein früherer Termin vereinbart, gilt dieser. Mit dem Lohn bekommen Sie eine Abrechnung, aus der Lohn, Zuschläge und Abzüge hervorgehen (§ 108 Gewerbeordnung).
Ein Rechenbeispiel
Beispiel
Eine Studentin hilft 2026 sechs Wochen in der Erdbeerernte, 40 Stunden pro Woche, zum Mindestlohn. Das sind 240 Stunden mal 13,90 Euro, also 3.336 Euro brutto.
- Sie arbeitet als kurzfristige Aushilfe, Sozialabgaben fallen nicht an. Krankenversichert ist sie über die studentische Krankenversicherung.
- Zahlt der Betrieb die Lohnsteuer pauschal und zieht sie nicht ab, bekommt sie die 3.336 Euro voll ausgezahlt.
- Rechnet der Betrieb nach ihrer Steuerklasse ab, wird je nach Monatslohn etwas Lohnsteuer einbehalten. Bleibt ihr Einkommen im Jahr unter dem Grundfreibetrag, bekommt sie diese mit der Steuererklärung zurück.
Häufige Fragen
Was verdient ein Erntehelfer pro Stunde?
Mindestens 13,90 Euro brutto im Jahr 2026 und 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027. Mehr ist erlaubt und wird mit dem Betrieb vereinbart.
Was verdient ein Erntehelfer im Monat?
Bei 40 Stunden in der Woche und Mindestlohn sind es 2026 rund 2.400 Euro brutto im Monat. In der Ernte wird oft mehr gearbeitet, dann steigt der Lohn entsprechend.
Muss ich als Erntehelfer Steuern zahlen?
Der Lohn ist steuerpflichtig. Entweder zieht der Betrieb Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse ab, oder er zahlt eine pauschale Lohnsteuer. Wer im Jahr wenig verdient, bekommt abgezogene Lohnsteuer oft mit der Steuererklärung zurück.
Brauche ich als Erntehelfer eine Krankenversicherung?
Ja. Die kurzfristige Aushilfe selbst begründet keine Krankenversicherung. Sie müssen anderweitig versichert sein, zum Beispiel über die Familie, als Student oder privat. Der Betrieb fragt bei der Anmeldung danach.
Darf der Betrieb Geld für die Unterkunft abziehen?
Nur wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist, höchstens bis zum amtlichen Wert von 285 Euro im Monat (2026) und nur aus dem pfändbaren Teil des Lohns. Teilen Sie sich ein Zimmer, ist der Wert niedriger.
Was gilt für Erntehelfer unter 18?
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, etwa bei Arbeitszeiten und Pausen.
Quellen
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (Höhe 2026 und 2027)
- § 2 Mindestlohngesetz – Fälligkeit
- § 17 Mindestlohngesetz – Aufzeichnung der Arbeitszeit
- § 22 Mindestlohngesetz – Ausnahmen
- Minijob-Zentrale: Kurzfristige Beschäftigung
- Minijob-Zentrale: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- § 28a SGB IV – Meldepflicht (Angabe zur Krankenversicherung)
- § 32a Einkommensteuergesetz – Grundfreibetrag
- § 38b Einkommensteuergesetz – Steuerklassen
- § 40 Einkommensteuergesetz – Pauschale Lohnsteuer
- § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung – Verpflegung und Unterkunft
- § 107 Gewerbeordnung – Sachbezüge
- § 108 Gewerbeordnung – Lohnabrechnung
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand vom 25. Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall, und wir übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität. Verbindlich sind die Gesetze und die Auskünfte der zuständigen Stellen, etwa der Minijob-Zentrale. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns an info@hofhand.de.
