Ratgeber für Betriebe
Die 70-Tage-Regel und die 90 Tage in der Landwirtschaft
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Aushilfe ist sozialversicherungsfrei, wenn ihr Job von vornherein auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.
- In landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit dem 1. Januar 2026 stattdessen 15 Wochen oder 90 Arbeitstage.
- Wie viel die Aushilfe verdient, ist grundsätzlich egal. Ab 603 Euro im Monat (ab 2027: 633 Euro) müssen Sie aber prüfen, ob sie die Arbeit berufsmäßig ausübt.
- Alle kurzfristigen Jobs eines Kalenderjahres zählen zusammen, auch die bei anderen Arbeitgebern.
- Es gilt der Mindestlohn: 13,90 Euro pro Stunde, ab 1. Januar 2027 14,60 Euro. Die Arbeitszeit müssen Sie aufschreiben.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Viele Betriebe brauchen Aushilfen nur für kurze Zeit, etwa für die Ernte oder ein paar Wochen im Stall. Dafür gibt es die kurzfristige Beschäftigung, im Alltag oft „70-Tage-Regel“ genannt. Sie ist eine Form des Minijobs. Anders als beim Minijob bis 603 Euro im Monat zählt hier nicht der Verdienst, sondern die Dauer. Der Job ist von Anfang an befristet.
Weder Sie noch die Aushilfe zahlen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Steuerfrei ist der Lohn trotzdem nicht. Die Lohnsteuer wird entweder nach den persönlichen Steuermerkmalen der Aushilfe oder pauschal berechnet (siehe Lohnsteuer). Dazu kommen je nach Betrieb Umlagen, die Ihr Lohnprogramm oder Ihr Steuerbüro berechnet. Unfallversichert ist die Aushilfe über Ihre Berufsgenossenschaft, in der Landwirtschaft über die SVLFG.
Die Zeitgrenzen
Kurzfristig ist eine Beschäftigung, wenn sie im Kalenderjahr auf eine bestimmte Dauer begrenzt ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Seit dem 1. Januar 2026 hängt die Grenze davon ab, ob Ihr Betrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb ist:
| Betrieb | Höchstens im Kalenderjahr |
|---|---|
| Landwirtschaftliche Betriebe (seit 1. Januar 2026) | 15 Wochen oder 90 Arbeitstage |
| Alle anderen Betriebe, zum Beispiel Speditionen | 3 Monate oder 70 Arbeitstage |
Die Begrenzung muss von Anfang an feststehen: entweder, weil Sie sie im Arbeitsvertrag festhalten, oder, weil sie sich aus der Art der Arbeit ergibt, etwa bei einer Aushilfe nur für die Getreideernte.
Die beiden Grenzen sind gleichwertig. Es reicht, wenn eine von beiden eingehalten wird. Wie viele Tage pro Woche die Aushilfe arbeitet, spielt dafür keine Rolle.
So wird gezählt
- Als Arbeitstag zählt jeder Tag, für den die Aushilfe Lohn bekommt, auch ein bezahlter Urlaubstag.
- Eine Nachtschicht über Mitternacht zählt als ein Arbeitstag.
- Gezählt wird im Kalenderjahr, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
- 15 Wochen sind 105 Kalendertage. Werden mehrere Jobs zusammengerechnet, zählen 3 Monate als 90 Kalendertage.
Seit 2026: 90 Arbeitstage in der Landwirtschaft
Seit dem 1. Januar 2026 können landwirtschaftliche Betriebe Aushilfen länger kurzfristig beschäftigen: bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage im Kalenderjahr statt 3 Monate oder 70 Arbeitstage. Grundlage ist das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2025. Alle übrigen Regeln der kurzfristigen Beschäftigung gelten unverändert.
Welche Betriebe zählen als landwirtschaftlich?
Maßgeblich ist die amtliche Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2025, Abteilung 01, Gruppen 01.1 bis 01.6). Dazu gehören:
- Anbau ein- und zweijähriger Pflanzen, zum Beispiel Ackerbau und Gemüsebau
- Anbau mehrjähriger Pflanzen, zum Beispiel Obst- und Weinbau
- Baumschulen und Anbau von Pflanzen zur Vermehrung
- Tierhaltung
- Gemischte Landwirtschaft, also Pflanzenbau zusammen mit Tierhaltung
- Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Tätigkeiten nach der Ernte
Zur letzten Gruppe gehören Betriebe, die für Landwirte Arbeiten übernehmen, also zum Beispiel viele landwirtschaftliche Lohnunternehmen.
Nicht dazu gehören etwa Forstbetriebe, der Garten- und Landschaftsbau, der Landhandel sowie Speditionen und Transportunternehmen. Für sie bleibt es bei 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen.
Betriebe mit mehreren Bereichen
Entscheidend ist der einzelne Betrieb mit eigener Betriebsnummer, nicht das ganze Unternehmen. Hat dieser Betrieb neben der Landwirtschaft weitere Bereiche, kommt es darauf an, wo die Mehrzahl der Beschäftigten arbeitet:
- Arbeiten die meisten in der Landwirtschaft, gelten 15 Wochen oder 90 Arbeitstage für alle kurzfristig Beschäftigten des Betriebs.
- Arbeiten die meisten in anderen Bereichen, gelten für alle 3 Monate oder 70 Arbeitstage, auch für Aushilfen, die auf dem Feld oder im Stall arbeiten.
Ob Ihr Betrieb dazugehört, beurteilen Sie als Arbeitgeber selbst. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie vor der Einstellung bei der Minijob-Zentrale oder Ihrem Steuerbüro nach.
Alle kurzfristigen Jobs im Jahr zählen zusammen
Die Grenzen gelten nicht je Arbeitgeber, sondern für die Aushilfe im ganzen Kalenderjahr. Hat sie im selben Jahr schon anderswo kurzfristig gearbeitet, werden diese Zeiten mitgezählt. Deshalb müssen Sie bei jeder neuen Einstellung nachfragen.
Beispiel
Eine Studentin hat von April bis Juni an 50 Tagen auf einem Spargelhof ausgeholfen. Im August möchte sie bei Ihnen in der Getreideernte arbeiten.
- Ist Ihr Betrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb, können Sie sie noch bis zu 40 Arbeitstage kurzfristig beschäftigen (90 minus 50).
- Hilft sie stattdessen in einer Spedition aus, wären es nur noch bis zu 20 Arbeitstage (70 minus 50).
Fragen Sie deshalb vor dem ersten Arbeitstag nach allen kurzfristigen Jobs im laufenden Kalenderjahr. Lassen Sie sich die Angaben schriftlich bestätigen und legen Sie sie zu den Lohnunterlagen.
Wenn es doch länger dauert
Zeigt sich während der Arbeit, dass die Grenze überschritten wird, etwa weil die Ernte länger dauert, ist die Beschäftigung ab dem Tag nicht mehr kurzfristig, an dem das erkennbar wird. Ab dann müssen Sie die Aushilfe neu beurteilen und ummelden. Für die Zeit davor bleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung.
Wann ist eine Aushilfe „berufsmäßig“ tätig?
Bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstgrenze. Sie ist aber nur für Menschen gedacht, für die der Job wirtschaftlich eine Nebenrolle spielt. Übt jemand die Arbeit dagegen „berufsmäßig“ aus und verdient dabei mehr als 603 Euro im Monat (ab 2027: 633 Euro), ist die Beschäftigung ganz normal sozialversicherungspflichtig, auch wenn sie nur wenige Wochen dauert.
Prüfen müssen Sie das also nur, wenn der Verdienst über dieser Grenze liegt. Als Anhaltspunkt gilt:
In der Regel nicht berufsmäßig
- Beschäftigte mit einem Hauptjob, die zum Beispiel im Urlaub aushelfen
- Selbstständige
- Schülerinnen und Schüler, etwa in den Ferien
- Studierende
- Schulabgänger, die danach ein Studium beginnen
- Rentnerinnen und Rentner mit einer Vollrente wegen Alters
In der Regel berufsmäßig
- Personen ohne Arbeit, die bei der Agentur für Arbeit als arbeit- oder ausbildungsuchend gemeldet sind
- Schulabgänger, die danach eine Ausbildung, ein duales Studium, einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst beginnen
- Beschäftigte in Elternzeit oder unbezahltem Urlaub
- Personen, die im laufenden Kalenderjahr schon länger als die Zeitgrenze gearbeitet haben (dabei zählen auch reguläre Jobs mit)
Halten Sie die Angaben in den Lohnunterlagen fest, am besten mit einem Nachweis, zum Beispiel einer Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung oder einem Rentenbescheid.
Mindestlohn und Arbeitszeit
Auch Aushilfen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn: 13,90 Euro brutto pro Stunde, ab dem 1. Januar 2027 14,60 Euro. Ausgenommen sind unter anderem Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Für Minderjährige gelten außerdem die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes, etwa zu Arbeitszeiten und Pausen. Mehr dazu im Ratgeber Mindestlohn in der Landwirtschaft.
Für kurzfristig Beschäftigte müssen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufschreiben, spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach dem Arbeitstag, und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 17 Mindestlohngesetz). Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.
Lohnsteuer
Sozialversicherungsfrei heißt nicht steuerfrei. Sie haben zwei Möglichkeiten:
- Nach den persönlichen Steuermerkmalen der Aushilfe (Steuer-ID, Steuerklasse), wie bei anderen Beschäftigten.
- Pauschal mit 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer), wenn die Aushilfe nur gelegentlich beschäftigt wird, die Beschäftigung höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert und der Lohn im Durchschnitt höchstens 150 Euro pro Arbeitstag beträgt. Die Grenze von 150 Euro entfällt, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort nötig wird.
Für Aushilfen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gibt es außerdem einen Pauschsatz von 5 Prozent. Er gilt nur unter engen Voraussetzungen, zum Beispiel nur für typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, nicht für Fachkräfte und höchstens für 180 Tage im Kalenderjahr beim selben Arbeitgeber.
Bei beiden Pauschalen darf der Stundenlohn im Durchschnitt 19 Euro nicht übersteigen (§ 40a Einkommensteuergesetz). Welcher Weg für Sie und Ihre Aushilfe passt, klären Sie am besten mit Ihrem Steuerbüro.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Befristung festhalten: Arbeitsvertrag mit Beginn und Ende oder mit der Zahl der Arbeitstage.
- Vorbeschäftigungen erfragen: alle kurzfristigen Jobs im laufenden Kalenderjahr, schriftlich bestätigen lassen.
- Status klären, wenn der Verdienst über 603 Euro im Monat liegt, zum Beispiel Schülerin, Student, Rentnerin oder arbeitsuchend gemeldet.
- Krankenversicherung erfragen: Bei der Anmeldung geben Sie an, ob die Aushilfe gesetzlich oder privat beziehungsweise anderweitig krankenversichert ist. Den Nachweis legen Sie zu den Lohnunterlagen.
- Bei der Minijob-Zentrale anmelden (Personengruppe 110), über Ihr Lohnprogramm, Ihr Steuerbüro oder das SV-Meldeportal. Am Ende melden Sie die Aushilfe wieder ab, oder Sie melden Beginn und Ende gleich zusammen.
- Arbeitszeit aufschreiben und mindestens den Mindestlohn zahlen.
- Lohnsteuer nach persönlichen Merkmalen oder pauschal abrechnen.
Besonderheiten für Speditionen und Transportbetriebe
Speditionen und Transportunternehmen sind keine landwirtschaftlichen Betriebe, für sie gelten 3 Monate oder 70 Arbeitstage. Außerdem gehört das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe zu den Branchen mit besonderen Pflichten:
- Neue Beschäftigte, auch Aushilfen, melden Sie spätestens bei Arbeitsbeginn mit einer Sofortmeldung an die Rentenversicherung (§ 28a Abs. 4 SGB IV).
- Ihre Beschäftigten müssen bei der Arbeit einen Personalausweis, Pass oder ein Ersatzdokument dabeihaben. Darauf weisen Sie sie vorher schriftlich hin und bewahren den Hinweis auf (§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).
Häufige Fragen
Darf eine kurzfristige Aushilfe mehr als 603 Euro im Monat verdienen?
Ja. Bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstgrenze. Liegt der Verdienst über 603 Euro im Monat (ab 2027: 633 Euro), müssen Sie aber prüfen, ob die Aushilfe berufsmäßig tätig ist. Ist sie das, ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Zählen Wochenenden mit?
Bei der Grenze von 70 beziehungsweise 90 Arbeitstagen zählen nur Tage, an denen die Aushilfe arbeitet oder für die sie Lohn bekommt, zum Beispiel bezahlte Urlaubstage. Bei der Grenze von 3 Monaten beziehungsweise 15 Wochen zählt dagegen der ganze Zeitraum, also auch freie Tage.
Kann ich dieselbe Aushilfe jedes Jahr wieder einstellen?
Ja, die Grenzen gelten für jedes Kalenderjahr neu. Jede Beschäftigung muss aber für sich befristet sein. Ist dagegen von vornherein vereinbart, dass die Aushilfe über mehrere Jahre regelmäßig wiederkommt, kann eine regelmäßige Beschäftigung vorliegen. Dann ist sie nicht mehr kurzfristig.
Gilt die 90-Tage-Regel auch für Lohnunternehmen?
Ja, wenn Ihr Betrieb landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringt und damit zur Gruppe 01.6 der Wirtschaftszweige gehört. Hat er weitere Bereiche, etwa Transporte für andere Auftraggeber oder Erdarbeiten, kommt es darauf an, wo die Mehrzahl Ihrer Beschäftigten arbeitet. Im Zweifel fragen Sie bei der Minijob-Zentrale nach.
Was muss ich zur Krankenversicherung angeben?
Bei der Anmeldung geben Sie an, ob die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung gesetzlich krankenversichert ist oder privat beziehungsweise anderweitig abgesichert, etwa über eine private Gruppenversicherung, die Sie als Arbeitgeber abschließen. Den Nachweis legen Sie zu den Lohnunterlagen. Die kurzfristige Beschäftigung selbst begründet keine Krankenversicherung.
Was gilt für Saisonkräfte aus dem Ausland?
Für Aushilfen aus dem Ausland gelten zusätzliche Regeln, zum Beispiel zur Sozialversicherung im Heimatland oder zur Arbeitserlaubnis. Dieser Ratgeber behandelt sie nicht. Auskunft geben die Minijob-Zentrale und die Agentur für Arbeit.
Quellen
- Minijob-Zentrale: Kurzfristige Beschäftigung
- Minijob-Zentrale: Landwirtschaft – Änderungen bei kurzfristigen Minijobs ab 2026
- Geringfügigkeits-Richtlinien vom 5. Januar 2026 (PDF)
- § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung
- § 28a SGB IV – Meldepflicht (Sofortmeldung)
- § 40a Einkommensteuergesetz – Pauschale Lohnsteuer
- § 17 Mindestlohngesetz – Aufzeichnung der Arbeitszeit
- § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – Ausweispflicht
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand vom 1. Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall, und wir übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität. Verbindlich sind die Gesetze und die Auskünfte der zuständigen Stellen, etwa der Minijob-Zentrale. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns an info@hofhand.de.
