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Ratgeber für Betriebe

Minijob in der Landwirtschaft

Stand: 25. Oktober 2026 · Lesezeit etwa 5 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Minijob ist eine regelmäßige Beschäftigung mit höchstens 603 Euro im Monat (2026). Ab dem 1. Januar 2027 liegt die Grenze bei 633 Euro.
  • Beim Mindestlohn sind das 2026 und 2027 jeweils höchstens rund 43 Arbeitsstunden im Monat.
  • Ihr Betrieb zahlt an die Minijob-Zentrale höchstens 31,17 Prozent des Lohns. Die Aushilfe zahlt in der Regel 3,6 Prozent in die Rentenversicherung, wenn sie sich nicht befreien lässt.
  • Für Einsätze nur in der Saison passt meist die kurzfristige Aushilfe besser: keine Verdienstgrenze und keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, dafür höchstens 15 Wochen oder 90 Arbeitstage im Jahr.
  • Auch im Minijob gelten der Mindestlohn, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit und die Pflicht, die Arbeitszeit aufzuschreiben.

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob, amtlich „geringfügig entlohnte Beschäftigung“, ist eine Beschäftigung, bei der der Verdienst regelmäßig nicht über 603 Euro im Monat liegt (2026). Die Grenze steigt mit dem Mindestlohn und beträgt ab dem 1. Januar 2027 633 Euro. Anders als die kurzfristige Aushilfe kann ein Minijob unbefristet und das ganze Jahr über laufen.

In der Landwirtschaft sind das zum Beispiel Hilfe beim Füttern am Wochenende oder der Verkauf im Hofladen.

Minijob oder kurzfristige Aushilfe?

MinijobKurzfristige Aushilfe
Dauerunbefristet möglichhöchstens 15 Wochen oder 90 Arbeitstage im Jahr (Landwirtschaft)
Verdiensthöchstens 603 Euro im Monatkeine Grenze, ab 603 Euro im Monat darf die Arbeit aber nicht berufsmäßig sein
Abgaben des Betriebsbis 31,17 Prozent, dazu Unfallversicherungkeine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, nur Umlagen und Unfallversicherung
Abgaben der Aushilfe3,6 Prozent Rentenversicherung, Befreiung möglichkeine
Lohnsteuermeist 2 Prozent Pauschsteuernach Steuerklasse oder pauschal
Personengruppe bei der Anmeldung109110

Für die Ernte ist die kurzfristige Aushilfe für Betriebe meist günstiger. Die Regeln dazu stehen im Ratgeber Die 70-Tage-Regel und die 90 Tage in der Landwirtschaft.

Wie viele Stunden sind möglich?

Auch im Minijob gilt der Mindestlohn: 13,90 Euro pro Stunde, ab 2027 14,60 Euro. Teilt man die Verdienstgrenze durch den Mindestlohn, kann eine Aushilfe 2026 und 2027 jeweils höchstens rund 43 Stunden im Monat arbeiten. Zahlen Sie mehr als den Mindestlohn, sind es entsprechend weniger.

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen Sie spätestens bis zum siebten Tag nach dem Arbeitstag aufschreiben und zwei Jahre aufbewahren (§ 17 Mindestlohngesetz).

Abgaben für Ihren Betrieb

Für einen Minijob zahlen Sie an die Minijob-Zentrale:

AbgabeSatz
Krankenversicherung, wenn die Aushilfe gesetzlich versichert ist13 Prozent
Rentenversicherung15 Prozent
Pauschsteuer (statt Lohnsteuer nach Steuerklasse)2 Prozent
Umlage U1 (Krankheit)0,8 Prozent
Umlage U2 (Mutterschaft)0,22 Prozent
Insolvenzgeldumlage0,15 Prozent
Zusammen höchstens31,17 Prozent

Die Aushilfe zahlt selbst 3,6 Prozent in die Rentenversicherung. Sie behalten den Betrag vom Lohn ein. Möchte sie das nicht, kann sie bei Ihnen beantragen, sich davon befreien zu lassen. Den Antrag bewahren Sie bei den Lohnunterlagen auf. Die Befreiung melden Sie der Minijob-Zentrale innerhalb von sechs Wochen, den Antrag selbst schicken Sie nicht ein. Unfallversichert sind Aushilfen in landwirtschaftlichen Betrieben über die SVLFG.

Beispiel

Eine Aushilfe hilft an den Wochenenden beim Füttern und bekommt 500 Euro im Monat. Sie ist gesetzlich krankenversichert und hat sich nicht von der Rentenversicherung befreien lassen.

  • Ihr Betrieb zahlt zusätzlich 155,85 Euro an die Minijob-Zentrale (31,17 Prozent von 500 Euro).
  • Die Aushilfe zahlt 18 Euro in die Rentenversicherung und bekommt 482 Euro ausgezahlt.

Die Sätze gelten für 2026. Änderungen zum Jahreswechsel veröffentlicht die Minijob-Zentrale.

So melden Sie einen Minijob an

  1. Arbeitsbedingungen festhalten: Lohn, Arbeitszeit, Aufgaben und Beginn müssen Sie der Aushilfe nachweisen (§ 2 Nachweisgesetz). Am einfachsten geht das mit einem Arbeitsvertrag.
  2. Andere Minijobs erfragen: Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Liegen sie zusammen über der Grenze, ist es kein Minijob mehr.
  3. Anmelden: bei der Minijob-Zentrale mit Personengruppe 109, über Ihr Lohnprogramm, Ihr Steuerbüro oder das SV-Meldeportal.
  4. Abgaben zahlen: monatlich an die Minijob-Zentrale.
  5. Arbeitszeit aufschreiben und mindestens den Mindestlohn zahlen.

Rechte der Aushilfe

Minijobber gelten als Teilzeitbeschäftigte (§ 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Sie haben dieselben Rechte wie andere Beschäftigte, zum Beispiel auf bezahlten Urlaub und auf Lohnfortzahlung bei Krankheit.

Familienangehörige im Minijob

Ein Minijob ist auch für Ehepartner, Kinder oder andere Verwandte möglich. Für Angehörige, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, gelten in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aber eigene Regeln. Klären Sie deshalb vorab mit der SVLFG, wie Ihr Angehöriger versichert ist. Fragen zur Steuer beantwortet Ihr Steuerbüro.

Wenn es mehr als 603 Euro werden

Verdient die Aushilfe regelmäßig mehr als 603 Euro, ist es kein Minijob mehr. Bis 2.000 Euro im Monat liegt sie im Übergangsbereich, auch Midijob genannt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Dann ist sie sozialversicherungspflichtig, zahlt aber selbst geringere Beiträge.

Überschreitet der Verdienst die Grenze unvorhersehbar, etwa weil jemand kurzfristig länger einspringt, bleibt es ein Minijob, wenn das in höchstens zwei Monaten innerhalb von zwölf Monaten passiert und der Verdienst dabei nicht mehr als das Doppelte der Grenze beträgt (§ 8 Abs. 1b SGB IV).

Häufige Fragen

Wie viel darf ein Minijobber in der Landwirtschaft verdienen?

Regelmäßig höchstens 603 Euro im Monat (2026), ab dem 1. Januar 2027 höchstens 633 Euro.

Wie viele Stunden darf ein Minijobber arbeiten?

Beim Mindestlohn sind es 2026 und 2027 jeweils höchstens rund 43 Stunden im Monat. Bei einem höheren Stundenlohn entsprechend weniger.

Was kostet ein Minijobber den Betrieb?

Neben dem Lohn höchstens 31,17 Prozent Abgaben an die Minijob-Zentrale, dazu den Beitrag zur Unfallversicherung bei der SVLFG. Ist die Aushilfe privat krankenversichert, entfallen die 13 Prozent zur Krankenversicherung.

Brauche ich für einen Minijob einen Arbeitsvertrag?

Sie müssen der Aushilfe die wesentlichen Arbeitsbedingungen nachweisen (§ 2 Nachweisgesetz). Ein Arbeitsvertrag erfüllt das am einfachsten.

Minijob oder kurzfristige Aushilfe: Was passt für die Ernte?

Für Einsätze nur in der Saison meist die kurzfristige Aushilfe. Sie hat keine Verdienstgrenze und Sie zahlen keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. In der Landwirtschaft ist sie für höchstens 15 Wochen oder 90 Arbeitstage im Jahr möglich.

Kann ich meine Kinder oder meinen Ehepartner im Minijob beschäftigen?

Grundsätzlich ja. Für Familienangehörige, die im Betrieb mitarbeiten, gelten in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aber eigene Regeln. Fragen Sie vorher bei der SVLFG nach, wie Ihr Angehöriger versichert ist.

Quellen

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand vom 25. Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall, und wir übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität. Verbindlich sind die Gesetze und die Auskünfte der zuständigen Stellen, etwa der Minijob-Zentrale. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns an info@hofhand.de.

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