Ratgeber für Betriebe
Mindestlohn in der Landwirtschaft: 13,90 Euro, ab 2027 14,60 Euro
Das Wichtigste in Kürze
- Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde, ab dem 1. Januar 2027 14,60 Euro.
- Einen eigenen Mindestlohn für die Landwirtschaft gibt es seit 2018 nicht mehr. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Saisonkräfte, Aushilfen und Minijobber.
- Stück- und Akkordlohn sind erlaubt, wenn am Ende jede gearbeitete Stunde mindestens mit dem Mindestlohn bezahlt ist.
- Kost und Logis dürfen Sie nur bei Saisonkräften anrechnen, nur mit Vereinbarung im Arbeitsvertrag und nur bis zu festen Obergrenzen.
- Für Minijobber und kurzfristige Aushilfen müssen Sie die Arbeitszeit aufschreiben, in Speditionen und Transportbetrieben grundsätzlich für alle Beschäftigten.
Wie hoch ist der Mindestlohn?
Der Mindestlohn ist ein Bruttobetrag für jede gearbeitete Stunde. Die Bundesregierung hat ihn auf Vorschlag der Mindestlohnkommission für zwei Jahre festgelegt (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025). Mit ihm steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs:
| Zeitraum | Mindestlohn pro Stunde | Minijob-Grenze im Monat |
|---|---|---|
| 2026 | 13,90 Euro | 603 Euro |
| ab 1. Januar 2027 | 14,60 Euro | 633 Euro |
Bei einem festen Monatslohn kommt es auf die tatsächlich gearbeiteten Stunden an: Der Lohn eines Monats, geteilt durch die in diesem Monat gearbeiteten Stunden, muss mindestens den Mindestlohn ergeben. Das spielt vor allem in der Ernte eine Rolle, wenn viele Überstunden anfallen (siehe Beispiel unten).
Für wen gilt der Mindestlohn?
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten: in Vollzeit oder Teilzeit, im Minijob oder als kurzfristige Aushilfe, als Rentnerin, Student oder Saisonkraft aus dem Ausland. Auch Betriebe mit Sitz im Ausland müssen ihn zahlen, wenn ihre Beschäftigten in Deutschland arbeiten (§ 20 Mindestlohngesetz).
Kein eigener Mindestlohn für die Landwirtschaft
Bis Ende 2017 gab es für die Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau einen eigenen Branchenmindestlohn. Seit 2018 gilt dort der gesetzliche Mindestlohn. Eine Ausnahme für Erntehelfer oder Saisonkräfte kennt das Mindestlohngesetz nicht; eine solche Ausnahme wurde 2025 politisch diskutiert, aber nicht eingeführt. Gilt für Ihren Betrieb ein Tarifvertrag, kann der Lohn höher sein.
Wer keinen Anspruch hat
Das Mindestlohngesetz nimmt nur wenige Gruppen aus (§ 22 Mindestlohngesetz):
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Auszubildende: Für sie gilt die Ausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz. Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung beträgt bei einem Ausbildungsbeginn im Jahr 2026 im ersten Ausbildungsjahr 724 Euro im Monat.
- Praktikantinnen und Praktikanten in einem Pflichtpraktikum für Schule, Ausbildung oder Studium
- Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten zur Orientierung vor einer Ausbildung oder einem Studium, außerdem bis zu drei Monate begleitend zu Ausbildung oder Studium, wenn es beim selben Betrieb vorher noch kein solches Praktikum gab
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung
- Ehrenamtlich Tätige
Für Minderjährige gelten außerdem die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes, etwa zu Arbeitszeiten und Pausen.
Was zählt zum Mindestlohn?
Ob der Mindestlohn erreicht ist, rechnet man mit dem Geld, das die Beschäftigten für ihre Arbeit bekommen. Nach den Hinweisen des Zolls gilt:
Zählt mit
- Grundlohn, Stunden- oder Monatslohn
- Akkord- und Qualitätsprämien
- Erschwernis-, Schmutz- und Gefahrenzulagen
- Zuschläge für Überstunden sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld, aber nur in dem Monat, in dem es tatsächlich und unwiderruflich ausgezahlt wird
Zählt nicht mit
- Nachtzuschläge
- Spesen und Erstattungen, zum Beispiel für Fahrtkosten
- Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und vermögenswirksame Leistungen
- Sachleistungen wie Essen, Wohnung oder Waren; die einzige Ausnahme sind Kost und Logis bei Saisonkräften (siehe unten)
Stück- und Akkordlohn
Sie dürfen weiterhin nach Kisten, Kilo oder Fläche bezahlen. Am Ende muss aber für jede gearbeitete Stunde mindestens der Mindestlohn herauskommen. Reicht der Akkordlohn in einem Monat dafür nicht aus, zahlen Sie die Differenz dazu. Deshalb müssen Sie auch bei Akkordlohn die Arbeitszeit kennen.
Kost und Logis bei Saisonkräften
Lohn muss grundsätzlich in Geld gezahlt werden. Bei Saisonkräften dürfen Unterkunft und Verpflegung ausnahmsweise auf den Mindestlohn angerechnet werden, aber nur unter diesen Bedingungen (§ 107 Abs. 2 Gewerbeordnung):
- Sie vereinbaren die Anrechnung mit der Saisonkraft, und sie steht im Arbeitsvertrag. Einseitig dürfen Sie nichts abziehen.
- Angerechnet werden dürfen höchstens die amtlichen Werte für Unterkunft und Verpflegung aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
- Die Anrechnung darf nur den pfändbaren Teil des Lohns betreffen. Den unpfändbaren Teil zahlen Sie immer in Geld aus.
- Unterkunft und Verpflegung müssen von mittlerer Art und Güte sein. Für Unterkünfte gelten außerdem die Arbeitsstättenverordnung und die Technische Regel ASR A4.4.
Für Beschäftigte, die keine Saisonkräfte sind, gilt diese Ausnahme nicht.
Wann muss der Lohn gezahlt werden?
Der Mindestlohn muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt sein, für Arbeit im Juli also bis Ende August. Haben Sie einen früheren Termin vereinbart, gilt dieser (§ 2 Mindestlohngesetz).
Überstunden und Arbeitszeitkonto
Mehrstunden dürfen Sie auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto sammeln. Dann gilt:
- Sie müssen sie innerhalb von zwölf Kalendermonaten durch bezahlte Freizeit oder Bezahlung ausgleichen.
- Pro Monat dürfen höchstens 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf das Konto.
- Endet das Arbeitsverhältnis, gleichen Sie offene Stunden spätestens im folgenden Monat aus.
Beispiel
Ein Schlepperfahrer bekommt 2.600 Euro brutto im Monat, vereinbart sind 173 Stunden. In der Ernte arbeitet er im August 200 Stunden. 2.600 Euro geteilt durch 200 Stunden sind 13 Euro, also weniger als der Mindestlohn von 13,90 Euro.
- Ohne Arbeitszeitkonto muss der Betrieb für August so viel nachzahlen, dass jede der 200 Stunden mit mindestens 13,90 Euro bezahlt ist.
- Mit einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto kommen die 27 zusätzlichen Stunden auf das Konto. Die 173 vereinbarten Stunden sind mit rund 15 Euro pro Stunde ausreichend bezahlt. Die 27 Stunden gleicht der Betrieb innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit oder Bezahlung aus.
Arbeitszeit aufschreiben
- Minijobber und kurzfristige Aushilfen: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach dem Arbeitstag aufschreiben und mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 17 Mindestlohngesetz). Das gilt in allen Branchen außer in Privathaushalten, also auch in der Landwirtschaft.
- Speditionen und Transportbetriebe: Hier gilt diese Pflicht für alle Beschäftigten. Ausnahmen gibt es nur für Beschäftigte mit höherem festem Monatsgehalt (Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung).
- Alle Betriebe: Arbeitszeit, die über acht Stunden am Werktag hinausgeht, müssen Sie aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz).
Auch wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, lohnt es sich, die Stunden aller Beschäftigten aufzuschreiben. Nur so können Sie bei einer Kontrolle zeigen, dass jede Stunde mit dem Mindestlohn bezahlt wurde.
Kontrollen und Bußgelder
Ob der Mindestlohn gezahlt und die Arbeitszeit aufgeschrieben wird, prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Wer den Mindestlohn nicht oder zu spät zahlt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Fehlende oder falsche Aufzeichnungen können bis zu 50.000 Euro kosten (§ 21 Mindestlohngesetz). Unabhängig davon können Beschäftigte zu wenig gezahlten Lohn nachfordern.
Häufige Fragen
Gibt es einen eigenen Mindestlohn für die Landwirtschaft?
Nein. Den Branchenmindestlohn für Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau gab es nur bis Ende 2017. Seit 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn: 13,90 Euro im Jahr 2026 und 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027.
Bekommen Saisonkräfte aus dem Ausland den Mindestlohn?
Ja. Der Mindestlohn gilt für alle, die in Deutschland arbeiten, unabhängig von ihrer Herkunft und davon, wie lange sie bleiben. Eine Ausnahme für Saisonkräfte gibt es nicht.
Bekommen Schülerinnen und Schüler im Ferienjob den Mindestlohn?
Ab 18 Jahren ja. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Für sie gelten aber die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Wie viele Stunden kann ein Minijobber im Monat arbeiten?
Teilt man die Minijob-Grenze durch den Mindestlohn, sind es 2026 rund 43 Stunden im Monat (603 Euro bei 13,90 Euro). Ab 2027 sind es ebenfalls rund 43 Stunden (633 Euro bei 14,60 Euro). Wer regelmäßig mehr arbeitet, überschreitet die Minijob-Grenze. Für kurzfristige Aushilfen gilt keine Verdienstgrenze, dafür eine zeitliche Grenze (siehe Die 70-Tage-Regel und die 90 Tage in der Landwirtschaft).
Darf ich Unterkunft und Verpflegung vom Lohn abziehen?
Nur bei Saisonkräften, nur wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist, höchstens bis zu den amtlichen Sachbezugswerten und nur aus dem pfändbaren Teil des Lohns. Bei anderen Beschäftigten zählen Sachleistungen nicht zum Mindestlohn.
Wer kontrolliert den Mindestlohn?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Sie kann Geschäftsunterlagen und Arbeitszeitaufzeichnungen einsehen und Beschäftigte befragen.
Quellen
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (Höhe 2026 und 2027)
- Mindestlohngesetz (Gesetzestext)
- § 22 Mindestlohngesetz – Ausnahmen
- Zoll: Anrechenbare Zulagen und Zuschläge
- Zoll: Kost und Logis für Saisonarbeitskräfte
- Zoll: Übersicht der Branchenmindestlöhne
- § 107 Gewerbeordnung – Sachbezüge
- Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung
- § 16 Arbeitszeitgesetz – Arbeitszeitnachweise
- Bundesarbeitsministerium: Der Mindestlohn – Fragen und Antworten (PDF)
- BIBB: Mindestausbildungsvergütung 2026 (PDF)
- Geringfügigkeits-Richtlinien vom 5. Januar 2026 (Minijob-Grenze, PDF)
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand vom 1. Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall, und wir übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität. Verbindlich sind die Gesetze und die Auskünfte der zuständigen Stellen, etwa der Minijob-Zentrale. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns an info@hofhand.de.
